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KFZ Ratgeber & Tipps

Parkplatzunfall – wer hat Schuld?

Verkehrsrecht - StVO | 06. April 2017

Parkplatzunfälle geschehen ziemlich oft und schnell ist da auch die Frage gestellt: Wer hat Schuld und haftet für den entstandenen Schaden?

In unserem neuen Ratgeber geben wir euch einige Tipps, wie ihr Parkplatzunfälle vermeiden könnt. Dabei klären euch auch über die rechtlichen Fragen beim Parkplatzunfall auf.

Auf dem Parkplatz hat’s geknallt – was tun?

Generell kann man sich merken: Wer ein Auto fährt, befindet sich immer in einer sogenannten Betriebsgefahr. Das bedeutet: Nach § 7 STVG haftet der Fahrzeughalter im Falle eines Unfalls schon allein deshalb, weil er durch das Halten eines Fahrzeugs eine Gefahrenquelle für andere eröffnet. Aus der Haftung heraus kommt man unter anderem, wenn das Unfallereignis für den Fahrzeuglenker unabwendbar war oder auf höherer Gewalt beruhte. Man sollte also immer besonders wachsam Auto fahren. Denn in der Regel hat der Unfallbeteiligte, der also, der den Unfall selbst nicht verursacht hat, in den allermeisten Fällen auch bei einem Parkplatzunfall eine Mitschuld.

Nicht vorschnell die Schuld anerkennen

Niemand sollte jedoch vor Ort sofort die Schuld anerkennen und versuchen, das Geschehen rechtlich bindend zu klären. Was viele nämlich nicht wissen: Ein Versicherungsnehmer darf Ansprüche, die zu Lasten seiner Versicherung gehen, gar nicht anerkennen. Erkennt er sie an, begeht er eine Obliegenheitsverletzung. Daher gilt: Am Ende entscheidet immer ein Gericht über die Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall. Dies gilt auch für die herbeigerufene Polizei – auch deren Ersteinschätzung kann mitunter falsch sein. Es ist daher Vorsicht geboten, vorschnell die Schuldfrage zu klären.

Ich habe gestanden, der andere war’s!

Bei vielen Unfällen auf Parkplätzen behauptet immer einer der Unfallbeteiligten, er habe bei der Kollision gestanden. Und weil der andere aufgefahren sei, habe nun auch dieser die alleinige Schuld am Unfall zu tragen. So einfach ist es leider nicht: Will man seinen Schaden voll ersetzt haben, muss man leider auch beweisen können, dass der Unfallgegner zum Zeitpunkt der Kollision nicht gestanden hat. Meist ist dies jedoch nicht möglich. Sind die Pflichtverletzungen der beiden Unfallbeteiligten bei dem Parkplatzunfall mehr oder weniger gleichwertig (der eine fuhr nicht mit Schrittgeschwindigkeit und der andere war nicht bremsbereit) kommen die Gerichte zu einer Schadensteilung. Das bedeutet: Jeder bekommt bei dem Parkplatzunfall nur die Hälfte seines Schadens erstattet. Man sollte daher unbedingt immer bremsbereit auf Parkplätzen fahren und sich an die Schrittgeschwindigkeit halten.

Rechtlich öffentlicher und tatsächlicher öffentlicher Verkehr

Auf Parkplätzen gilt immer die StVO? Jein. Wenn die Gruppe derer, die auf einem Parkplatz parken dürfen, eng umgrenzt ist, ist der Verkehr nicht mehr öffentlich. Daher gilt auf diesen Parkplätzen auch nicht unbedingt immer gleich die StVO. Ein nicht-öffentlicher Parkplatz ist beispielsweise ein Garagenhof, ein Werksgelände oder die Tiefgarage eines Wohnhauses. Auf diesen privaten Verkehrsflächen darf nicht jeder parken, die Parkflächen sind bestimmten Personen oder Personengruppen vorbehalten. Hier kann der Besitzer des Parkplatzes auch Regelungen treffen, die von der StVO abweichen (z.B., dass Lkw Vorfahrt haben). Er kann aber auch die StVO anordnen. Steht nichts geschrieben, geht der Gesetzgeber jedoch von der StVO aus.

Ein tatsächlich öffentlicher Parkplatz ist der eines Supermarktes oder eines Krankenhauses – hier darf jeder parken und es gibt keine Einschränkungen. Und hier gilt immer die StVO. Allerdings werden die Vorfahrtsregeln hier nicht ganz so eng von den Gesetzgebern gesehen. 

Parkplatzunfall

Parkplätze und Straßen sind vor Gericht nicht das Gleiche

Gerichte bewerten Unfälle auf Parkplätzen anders als Unfälle auf Straßen. So gehen viele Gerichte bei Unfällen auf öffentlichen Parkplätzen meist von einer 50:50 Haftungsverteilung aus. Parkplätze dienen hauptsächlich dem ruhenden Verkehr, von fließendem Verkehr kann man auf einem Parkplatz nicht sprechen. Daher führt in der Rechtsprechung auch die Missachtung der Vorfahrtregel „rechts vor links“ auf einem Parkplatz nur selten zur Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten. Einfach deshalb, weil man auf einem Parkplatz ständig mit Vorfahrtverletzungen zu rechnen hat und besonders langsam, umsichtig und ständig bremsbereit fahren sollte. Auch werden Fahrspuren auf Parkplätzen nicht vom Gericht als Straßen angesehen, die dem fließenden Verkehr dienen und auf denen man Vorfahrt haben kann. Sie werden mehr als eine Aufteilung des Parkplatzes in Parkflächen angesehen. Die gängigen Vorfahrtsregeln finden daher auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen Anwendung – nämlich dann, wenn die Fahrbahnen ihrer Markierung, Breite und Beschaffenheit nach unmissverständlich einen Straßencharakter aufweisen.

Rechts vor links

Bei einem Parkplatzunfall, der aufgrund der Missachtung von „rechts vor links“ geschehen ist, hat der am Unfall Beteiligte, der den Unfall nicht verursacht hat, meist eine Mithaftung aus einfacher Betriebsgefahr in Höhe von 20 bis 25 Prozent zu tragen. Das Gericht geht dann davon aus, dass man nicht besonnen genug oder nicht genügend bremsbereit oder einfach etwas zu schnell gefahren ist. Das Gegenteil ist meist schwer zu beweisen.

Rückwärts ausparken

Wenn jemand beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz einen Unfall verursacht, so spricht schon der Anschein für ein Verschulden desjenigen, der rückwärts gefahren ist. Einfach deshalb, weil von dem Rückwärtsfahrenden immer ein besonderes Maß an Sorgfalt verlangt wird.

Wer also rückwärts aus einer Parklücke ausparkt, hat nicht nur darauf zu achten, dass der Gefahrraum hinter seinem Fahrzeug wirklich frei ist und auch frei bleibt. Er muss darüber hinaus auch immer bremsbereit sein, um seinen Wagen sofort zum Stehen bringen zu können. Für den, der gerade auf der Fahrbahn des Parkplatzes fährt, gilt dies auch: Er muss damit rechnen, dass ein anderes Fahrzeug jederzeit aus einer Parklücke fahren kann. Meist hat der Unfallbeteiligte daher eine Mithaftung aus einfacher Betriebsgefahr in Höhe von etwa 20 bis 25 Prozent zu tragen. Das bedeutet, dass er 20 bis 25 Prozent seines Schadens selbst zu tragen hat und seine Haftpflichtversicherung 20 bis 25 Prozent des Schadens am anderen Fahrzeug zahlen muss.

Fahrzeugtür öffnen

Öffnet jemand auf einem Parkplatz die Tür eines Autos zum Aussteigen und ein anderer fährt dagegen, so haftet auch hier der Türöffner und Unfallverursacher in den seltensten Fällen alleine. Die Quote liegt hierbei meist bei 50:50 und 80:20 Haftungsverteilung. 

Auf Parkplätzen bremsbereit, umsichtig mit Schrittgeschwindigkeit fahren

Die StVO verlangt von allen Verkehrsteilnehmern, dass sie ihre Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anpassen. Das gilt auch und ganz besonders für das Fahren auf Parkplätzen. Dort soll besonders umsichtig, stets bremsbereit und mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dabei gehen die meisten Gerichte von einer Geschwindigkeit von 10 km/h aus – wer schneller fährt, hat bei einem Unfall fast immer Mitschuld und trägt die Mithaftung. Schlimmer noch: Durch das Überschreiten der Geschwindigkeit kann man schnell eine Haftungsquote von 100 Prozent erhalten. Das bedeutet, dass dann sogar die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Fahrzeugs zurücktritt und man den ganzen Schaden zahlen muss. 

Wir wünschen euch eine gute Fahrt – auf der Straße und auf Parkplätzen!

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