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Parkscheibe richtig einstellen

Verkehrsrecht - StVO | 20. August 2015

So wird die Parkscheibe richtig eingestellt

Viele Parkplätze darf man mit Parkscheibe nutzen. Wer die Parkscheibe aber nicht ordnungsgemäß einstellt und dabei erwischt wird, dem droht ein Bußgeld. Wie man sich das Knöllchen spart und die Parkscheibe richtig einstellt, lest ihr hier: 

Die Schablone der Parkscheibe muss dem ADAC zufolge stets auf die nächste halbe Stunde gedreht werden. Parkst du deinen Wagen also um 13:04 Uhr auf dem Parkplatz, kannst du die Parkscheibe auf 13:30 Uhr stellen. Stellst du dein Auto dagegen 8 Minuten früher ab, also um 12:56 Uhr, musst du die Parkscheibe auf 13:00 Uhr stellen – das ist doof, aber Gesetz ist nun mal Gesetz. Stellst du sie nämlich auf 13:30 Uhr, riskierst du ein Bußgeld, denn das ist strenggenommen ein Gesetzesbruch.

Eine Runde drehen

Laut Paragraf 13 der Straßenverkehrsordnung ist die Parkscheibe nur dann gültig, wenn du den Zeiger der Scheibe auf eben die halbe Stunde eingestellt hast, die dem Zeitpunkt folgt, an dem du deinen Wagen geparkt hast – vielleicht drehst du einfach noch mal eine Runde?

Wer meint, er darf seine abgelaufene Parkscheibe einfach weiterdrehen, der irrt. Das Weiterdrehen der Parkscheibe wird vom Gesetzgeber genauso gewertet wie das Parken ohne Parkscheibe.

Überziehst du deine Parkzeit um 30 Minuten, musst du 10 Euro Bußgeld zahlen. Bleibst du eine ganze Stunde länger auf dem Parkplatz stehen, darfst du noch mal 5 Euro Bußgeld zusätzlich drauflegen. Wer bis zu zwei Stunden länger parkt, riskiert 20 Euro Bußgeld. Bei mehr als drei Stunden sind sogar 30 Euro Bußgeld fällig. 

So verlängerst du deine Parkzeit

Deine Parkzeit verlängerst du folgendermaßen, ohne mit den freundlichen Mitarbeitern vom Ordnungsamt in Konflikt zu geraten: Fahre einfach einmal um den Block – wichtig ist, dass du einen neuen Parkvorgang einleitest und dabei anderen Verkehrsteilnehmern eine reale Chance bietest, deinen Parkplatz zu erhaschen. Einmal vor und zurückfahren und als Täuschungsmanöver den Blinker setzen, ist also nicht! 

Für die Parkscheibe gibt’s keinen Ersatz

Wer keine Parkscheibe hat, der kann sie auch nicht mit einem Zettel ersetzen. Auf Parkplätzen, die für das Parken mit Parkscheibe gekennzeichnet sind, darf nur parken, wer eine gültige, blau-weiß gefärbte und 11 Zentimeter breite und 15 Zentimeter hohe Parkscheibe mit sich führt. 

Die Parkscheibe muss für die Kontrolleure gut sichtbar im Auto platziert sein. Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen (Az. 19 OWi-89 JS 399/15-25/15) ist es dabei nicht entscheidend, ob die Parkscheibe hinter der Frontscheibe oder auch an einem der hinteren Fenster platziert ist.

Parkscheibe gut lesbar anbringen

In dem Fall des Lüdinghausener Amtsgerichts wurde vom Kontrolleur nämlich nur die Frontscheibe kontrolliert, die Parkscheibe hatte sich aber am linken hinteren Seitenfenster befunden. Und ganz entscheidend für das Urteil: Der Kontrolleur hätte sie mühelos ablesen können. Denn: Laut der Straßenverkehrsordnung muss die Parkscheibe von außen “gut lesbar angebracht“ sein. 

TEILeHABER wünscht dir gute Fahrt! 

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