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Rettungsgasse bilden – darauf müsst ihr achten

Verkehrsrecht - StVO | 02. Juni 2017

Rettungsasse bilden - darauf ist zu achten

Ferienzeit ist leider immer auch Stauzeit. Was viele nicht wissen: Seit einiger Zeit sind alle Autofahrer auf mehrspurigen Straßen verpflichtet, beim Stau eine Rettungsgasse zu bilden. Denn: Bei einem Unfall mit verletzten Personen darf keine Zeit verloren werden. Jedes Jahr sterben Menschen auf den Autobahnen, weil sie nicht schnell genug Hilfe erhalten bzw. die Rettungskräfte gar nicht oder nicht schnell genug zu ihnen durchdringen. Das Bilden einer Rettungsgasse kann daher lebensrettend sein. Umso härter will daher auch der Gesetzgeber in Zukunft diejenigen bestrafen, die die Rettungsgasse behindern. Hier könnt ihr lesen, auf was ihr beim Bilden der Rettungsgasse achten müsst:

Rettungsgasse bilden immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen

Bei Stau auf mehrspurigen Straßen sind alle Autofahrer dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse freizuhalten. Neu ist seit Herbst 2016 folgende Regelung: Wer links fährt, fährt weiter links, alle auf den übrigen Spuren rechts, um eine Rettungsgasse zu bilden. Bisher war es so, dass bei vierspurigen Autobahnen die Gasse in der Mitte gebildet werden sollte. Die Rettungsgasse ist also immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen zu bilden. Befindest du dich mit deinem Wagen auf der linken Spur, so musst du noch etwas weiter nach links fahren.  Fährst du auf dem rechten oder mittleren Fahrstreifen, so musst du weiter rechts fahren. Falls du dich auf der äußersten rechten Spur befindest: Achte darauf, dass du den Standstreifen nicht blockierst, auch er muss für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden.

Wer Rettungsfahrzeuge behindert, zahlt Strafe!

Autofahrer, die die Rettungsgasse blockieren, müssen mit einem Bußgeld von mindestens 20 Euro rechnen.  Der Bundesrat hat kürzlich erst ein Gesetz gebilligt, das die „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ unter Strafe stellt. Im neuen Paragraf § 115 steht: "Durch Einführung eines neuen § 115 StGB soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert."

Die Rettungsgasse gibt’s auch im Ausland

Auch im Ausland ist die Rettungsgasse bekannt. Sie wird auch von den Autofahrern in der Schweiz, in Österreich, Slowenien und Tschechien gebildet.

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